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§ 36 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 09.07.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 36 HStrG – Enteignung

(1) 1Die Enteignung ist zu Gunsten des Trägers der Straßenbaulast zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den Vorschriften der § 33 festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. 2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit bei Enteignung bedarf es nicht. 3Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2) Erklärt sich der Betroffene mit der Übertragung oder Beschränkung seines Grundeigentums oder eines anderen Rechts der Art und dem Umfange nach einverstanden, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(3) 1Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 22, 23, 27 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 33 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. 2Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

(4) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.