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§ 36 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 36 HSG LSA – Berufungsverfahren

(1) 1Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, entscheidet die Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fachbereichsrates und nach Stellungnahme des Senats, ob die bestehende Professur beibehalten, deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wiederbesetzt werden soll. 2Die Entscheidung ist dem Ministerium anzuzeigen. 3Das Ministerium erklärt die Freigabe der Entscheidung, wenn diese mit den mit dem Ministerium vereinbarten Zielvereinbarungen und den Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung übereinstimmt. 4Sofern vier Wochen nach Anzeige und Nachweis der vollständigen Unterlagen vom Ministerium keine Ein wände erhoben werden, gilt die Freigabe als erklärt.

(2) 1Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich und in geeigneten Fällen international auszuschreiben. 2Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. 3Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    zur Abwehr eines einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten oder mit einer wesentlich besseren Ausstattung an Personal oder Sachmitteln verbundenen Rufes auf eine externe Professorenstelle von der Hochschule eine gleich- oder höherwertige Professorenstelle angeboten wird; dies gilt mit Zustimmung des Ministeriums auch für die Berufung von Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen in einem solchen Verfahren,

  3. 3.

    in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Ministeriums ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; die Zustimmung und das hierfür notwendige Verfahren kann auch in einer Zielvereinbarung oder einer Ergänzungsvereinbarung geregelt werden,

  4. 4.

    eine Professur mit einem Nachwuchswissenschaftler oder einer Nachwuchswissenschaftlerin besetzt werden soll, der oder die durch ein wissenschaftliches Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren nach wissenschaftsadäquaten Kriterien vorsieht,

  5. 5.

    eine Professur besetzt werden soll, die durch ein wissenschaftliches Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein Ausschreibungs- oder ein Bewerbungsverfahren nach wissenschaftsadäquaten Kriterien mit Begutachtung vorsehen, oder

  6. 6.

    eine Professur mit einer in besonders herausragender Weise qualifizierten Person besetzt werden soll, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, und der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewährleistet ist; dies gilt insbesondere für gemeinsame Berufungsverfahren.

4Soll ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, ein Professor oder eine Professorin der eigenen Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Besoldungsgruppe W 1 oder W 2 auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden, ist von einer Ausschreibung abzusehen, wenn

  1. 1.

    dies in der Ausschreibung der Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt wurde und

  2. 2.

    die bereits bei der Ausschreibung ausgewiesenen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gemäß der Berufungsordnung nach Absatz 11 erfüllt sind (Tenure Track).

(3) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages wird durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. 2Ihr sollen mit Stimmrecht angehören

  1. 1.

    der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches oder ein anderer Professor oder eine andere Professorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

  2. 2.

    vier Professoren und Professorinnen oder, soweit sie positiv evaluiert sind, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Hochschule,

  3. 3.

    mindestens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin aus einer anderen Hochschule,

  4. 4.

    zwei wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3,

  5. 5.

    zwei Studierende und

  6. 6.

    der oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches nach § 72 Abs. 4 Satz 1.

3Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon Professorin. 4Mitglieder der Berufungskommission nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 können im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen sein, es sei denn, es handelt sich um die Besetzung des Lehrstuhls, den sie vor Eintritt in den Ruhestand selbst innehatten.

(4) 1Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. 2Das Votum des oder der Gleichstellungsbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag beizufügen. 3Der Fachbereichsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem Klinikvorstand des Universitätsklinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats zu.

(5) Der Senat kann bestimmen, dass der Berufungskommission ein vom Senat zu bestimmender Senatsberichterstatter oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender Stimme angehört.

(6) Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen können die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten, mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren oder einen Ruf auf eine externe Professorenstelle erhalten haben.

(7) Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.

(8) 1Die Professoren und Professorinnen werden durch den Rektor oder die Rektorin auf den Berufungsvorschlag des Fachbereiches nach Beteiligung des Senats berufen. 2Der Rektor oder die Rektorin kann einen Professor oder eine Professorin abweichend von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags des Fachbereiches berufen oder einen neuen Berufungsvorschlag anfordern, soweit er oder sie den Berufungsvorschlag für nicht vereinbar mit rechtlichen Vorschriften, der Hochschulstrukturplanung oder den Zielvereinbarungen hält oder Vorgeschlagene den an sie ergangenen Ruf ablehnen.

(9) Lehnen Vorgeschlagene den Ruf ab oder nehmen ihn innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Bedenken gegen die Erteilung des Rufes, so kann der Rektor oder die Rektorin den Fachbereich zu einem neuen Berufungsvorschlag auffordern.

(10) Liegt der Leitung der Hochschule

  1. 1.

    acht Monate nach Errichtung der Planstelle oder nach Änderung der Denomination,

  2. 2.

    sechs Monate nach der Aufforderung, einen neuen Berufungsvorschlag einzureichen, oder

  3. 3.

    sechs Monate nach Freiwerden der Stelle aus sonstigen Gründen

kein Berufungsvorschlag vor und bestehen keine zwingenden Gründe für die Verzögerung des Vorschlages, beruft die Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fachbereiches eine geeignete Person.

(11) Die Hochschule regelt Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, in einer Berufungsordnung, die der Senat als Satzung erlässt und die vom Ministerium zu genehmigen ist.

(12) 1Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches im Rahmen der vorhandenen Personal- und Sachmittel machen. 2Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 3Die Zusagen können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass der Professor oder die Professorin für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. 4Für den Fall eines von dem Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der durch die Hochschule zugesagten Mittel vereinbart werden.