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§ 36 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Förderung der Krankenhäuser, Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 36 HKHG – Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte (1)

Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung mit einer vom Land zu erhebenden Krankenhausumlage nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2001 (GVBl. I S. 146), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 576), in der jeweils geltenden Fassung. In die Umlage ist, nach Abzug eines Betrages von jährlich achtzehn Millionen vierhunderttausend Euro, die Hälfte aller Aufwendungen einzubeziehen, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts jährlich aufzubringen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).