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§ 36 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Zweiter Abschnitt – Verfahren, Datenschutz, Rechtsverordnungen

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 22.12.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 36 HIngG – Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Bekanntmachungen

(1) 1Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. 2Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. 3Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 4Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewerten kann. 5Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren.

(2) 1Vor dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. 2Vor der Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 3Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Mitglieder- oder Vertreterversammlung einfließen können.

(3) 1Die Satzungen, der Haushalts- oder Wirtschaftsplan, die Kostenordnung und die Festsetzung der Entschädigung und Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Organe der Ingenieurkammer Hessen sind der Aufsichtsbehörde binnen einer Frist von vier Wochen nach Beschlussfassung in einer ausgefertigten Fassung vorzulegen. 2Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Satzung zur Führung einer Fachbezeichnung nach § 12, die Ausgleichsmaßnahmensatzung nach § 18 sowie alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Vorgenannten, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Sie sind mit dem Genehmigungsvermerk bekanntzumachen. 4Im Rahmen der Genehmigung von Vorschriften im Sinne des Abs. 1 Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 5Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Abs. 1 und 2 ergibt. 6Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Abs. 1 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.

(4) 1Satzungen und die Kostenordnung mit Kostenverzeichnis sowie andere nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes zu veröffentlichende Vorschriften, Mitteilungen, Berufsverzeichnisse und Listen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen. 2Die Bekanntmachung kann dort als Hinweis in abgekürzter Form erfolgen, wenn der vollständige Text mit Ausfertigungsvermerk und gegebenenfalls mit Genehmigungsvermerk von der Ingenieurkammer Hessen in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird. 3In der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. 4Für die Einsichtnahme und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung von Kopien kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden. 5Eine Bekanntmachung in anderen Medien bleibt unberührt.

(5) Satzungen und die Kostenordnung mit Kostenverzeichnis und deren Änderung und Aufhebung treten am ersten Tag des nach der Bekanntmachung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(6) 1Die Kammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift nach Abs. 1 Satz 1 deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. 2Dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. 3Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, die nach der Richtlinie (EU) 2018/958 geprüft wurden, und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, werden von der Aufsichtsbehörde in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen. 4Die Aufsichtsbehörde nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)