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§ 36 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 36 HG 2015 – Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 3)

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

In § 3 Absatz 2 erhält Ziffer 1 folgende Fassung:

"1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer {Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel."

3)

Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Dezember 2014, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 6030-3