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§ 36 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Abschlussentscheidung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 36 HDG – Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

  3. 3.

    nach § 17 oder § 18 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf oder

  4. 4.

    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte stirbt,

  2. 2.

    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder

  3. 3.

    bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.