Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wahlvorschläge

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 GLKrWO – Unterstützungslisten

(1) Das Landesamt für Statistik macht bekannt, welche Wahlvorschlagsträger bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

(2) Bei Landkreiswahlen teilt der Wahlleiter den Gemeinden unverzüglich mit, für welche Wahlvorschläge Unterstützungslisten aufzulegen sind.

(3) 1Die Gemeinden bestimmen die Eintragungsräume und die Eintragungszeiten so, dass jede wahlberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich ohne längere Wartezeiten in die Unterstützungslisten einzutragen. 2Jede Gemeinde richtet mindestens einen Eintragungsraum ein; für ihre Mitgliedsgemeinden richten die Verwaltungsgemeinschaften mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein. 3Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. 4Die Eintragungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Eintragung möglichst erleichtert wird.

(4) 1Die Unterstützungslisten sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden aufzulegen. 2Zusätzlich sind die Unterstützungslisten mindestens zwei Stunden an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag und mindestens bis 20 Uhr an einem weiteren Werktag aufzulegen.