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§ 36 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 36 FischG – Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinander folgende Kalenderjahre zu entrichten. Inhaber von Jugendfischereischeinen sind nicht zur Entrichtung der Fischereiabgabe verpflichtet.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

  1. 1.

    die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen; sie beträgt für jedes Kalenderjahr, für das der Fischerschein gültig ist, mindestens 6 Euro und darf 30 Euro nicht übersteigen,

  2. 2.

    das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und

  3. 3.

    das Verfahren über den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe

zu regeln.

(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.