§ 36 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Besondere Finanzzuweisungen
§ 36 HFAG – Allgemeine Grundsätze
1Zum Ausgleich besonderer Belastungen können Gemeinden und Landkreisen für das Ausgleichsjahr, grundsätzlich finanzkraftunabhängig, Besondere Finanzzuweisungen nach Maßgabe der §§ 37 bis 44b gewährt werden. 2Sie sind im Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen.