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§ 36 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel III – Enteignungsverfahren → 4. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 EnteigG

Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zulässt, ist gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung frei.