§ 36 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 DSchG – Durchführungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Denkmalpflege zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.