Gesetze

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§ 36 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 DSchG – Durchführungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Denkmalpflege zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.