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§ 36 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Siebter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremWahlG – Berufung von Listennachfolgern

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied der Bürgerschaft stirbt oder sonst aus der Bürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz nach § 36b Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Bei Verzicht des oder der zunächst zu Berufenden oder wenn bei dem oder der zu Berufenden zum Zeitpunkt des Ausscheidens des ausgeschiedenen Mitglieds der Bürgerschaft die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind, ist der nach Neuberechnung nach § 36b Abs. 1 nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der Verzicht nach Satz 2 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Feststellung, wer nach den Sätzen 1 bis 2 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 30 Abs. 5 und § 33 gelten entsprechend. (1)

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn ein Mitglied der Bürgerschaft in den Senat gewählt wird. Der Verlust des Sitzes in der Bürgerschaft tritt mit der Annahme der Wahl in den Senat ein.

(3) Die Geltendmachung des Rechts aus Artikel 108 Abs. 2 der Landesverfassung oder der Verzicht darauf ist dem Präsidenten der Bürgerschaft binnen eines Monats nach dem Rücktritt aus dem Senat schriftlich zu erklären. Gibt das ausgeschiedene Mitglied des Senats eine Erklärung nicht oder unter Vorbehalt ab, so gilt das als Verzicht. Erklärung und Verzicht können nicht widerrufen werden. Das ausgeschiedene Mitglied des Senats tritt in die Bürgerschaft am Tage nach dem Eingang seiner Erklärung beim Präsidenten der Bürgerschaft ein. An seiner Stelle scheidet das nach § 36b Abs. 2 festgestellte Mitglied der Bürgerschaft aus, das über den Wahlvorschlag, auf Grund dessen das aus dem Senat ausgeschiedene Mitglied gewählt war, seinen Sitz erlangt hat. Die Feststellung, ob das ausgeschiedene Mitglied des Senats wieder in die Bürgerschaft eingetreten ist, und wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft ausscheidet, trifft der Präsident der Bürgerschaft.

(4) Der Präsident der Bürgerschaft und der Landeswahlleiter machen ihre Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 öffentlich bekannt und benachrichtigen die Betroffenen.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen

Vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 348)

In dem Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes St 3/09

Antragstellerin:
Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen (Landtag)

Mitwirkungsberechtigter:
Senator für Justiz und Verfassung

hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen am 8. April 2010 folgendes Urteil verkündet:

"§ 7 Abs. 6 und § 36 Abs. 1 sowie die Folgeregelungen der §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie 36b des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321) und der Änderungsgesetze vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 539) und vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 443) sind mit der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vereinbar."

Die Entscheidungsformel des Urteils wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof bekannt gemacht.