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§ 36 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

7. Abschnitt – Entschädigungsverfahren

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremLStrG – Entschädigungsverfahren

(1) Wird für eine Verfügung oder Maßnahme nach diesem Gesetz eine Entschädigung beantragt, so hat die Behörde zunächst auf eine gütliche Einigung mit dem Betroffenen hinzuwirken.

(2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Behörde über den Antrag durch Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen.

(3) Die Entscheidung über die Entschädigung trifft die Behörde, die für die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung oder Maßnahme zuständig ist.

(4) Gegen die Entscheidung über die Entschädigung können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.