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§ 36 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremLMG – Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesrundfunkausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen fünfzig von Hundert Frauen sein sollen:

  1. 1.

    acht Mitglieder werden von folgenden Organisationen entsandt:

    1. a)

      ein Mitglied durch die Evangelische Kirche,

    2. b)

      ein Mitglied durch die Katholische Kirche,

    3. c)

      ein Mitglied durch die Israelitische Gemeinde,

    4. d)

      ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund,

    5. e)

      ein Mitglied durch die Unternehmensverbände im Lande Bremen,

    6. f)

      ein Mitglied durch den Landessportbund,

    7. g)

      ein Mitglied durch den Senat für die Stadtgemeinde Bremen und

    8. h)

      ein Mitglied durch den Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

  2. 2.

    Außerdem wird je ein Mitglied von den politischen Parteien und Wählervereinigungen entsandt, die in der der Amtsperiode des Landesrundfunkausschusses vorangegangenen Bürgerschaftswahl auf Landesebene mindestens fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht haben.

(2) Außerdem gehören dem Landesrundfunkausschuss an:

  1. 1.
    drei Mitglieder aus dem Bereich der Kammern oder anderen berufsständischen Organisationen,
  2. 2.
    vier Mitglieder aus dem Bereich der Kultur, der Jugend, der Bildung und der Erziehung und
  3. 3.
    sechs Mitglieder aus dem Bereich der sonstigen gesellschaftlich relevanten Organisationen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Die Wahl erfolgt getrennt nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aus einer Vorschlagsliste, die von den jeweiligen Gruppen, Organisationen und Verbänden eingereicht wird.

(4) Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied aus dem Landesrundfunkausschuss vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu wählen.

(5) Solange und soweit Vertreter in den Landesrundfunkausschuss nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses müssen ihre Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen haben. Mindestens drei Mitglieder nach Absatz 2 müssen ihre Hauptwohnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, unter den Mitgliedern nach Absatz 2 müssen mindestens ein Vertreter der Jugendverbände und ein Vertreter der ausländischen Bevölkerung sein. Mitglieder der Organe und Beschäftigte eines Rundfunkveranstalters, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie politische Beamte des Bundes oder eines Landes können nicht in den Landesrundfunkausschuss gewählt oder entsandt werden. Dasselbe gilt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages.