Bezirksverwaltungsgesetz
4. Abschnitt – Das Bezirksamt
§ 36 BezVerwG – Aufgaben des Bezirksamts
(1) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Dem Bezirksamt obliegt insbesondere
- a)
die Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten des Bezirks;
- b)
- c)
die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
- d)
die Bestellung und Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern sowie ihren Stellvertreterinnen und und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes);
- e)
- f)
die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);
- g)
die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung (§ 18);
- h)
die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist;
- i)
die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten und der Personalstelle für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung; die Stellungnahme zur Versetzung von Dienstkräften von der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt;
- k)
die Verteilung der Geschäftsbereiche unter den Mitgliedern des Bezirksamts (§ 38 Absatz 1);
- l)
die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts;
- m)
die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind;
- n)
die Organisation des Bezirksamts.
(3) In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstabe b, c, g, k, l und n beschließt das Bezirksamt; im Übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Absatz 2.