Gesetze

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§ 36 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige Beurkundungen → Unterabschnitt 1 – Niederschriften

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 36 BeurkG – Grundsatz

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.