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§ 36 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgWG – Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine Befugnis kann der Inhaber schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde verzichten.