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§ 36 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgSchulG – Grundsätze

(1) Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.

(3) Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d (Berufsschulpflicht). Die Berufsschulpflicht kann auch in Bildungsgängen gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und f erfüllt werden. Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt. Schulpflichtige junge Menschen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

(4) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. Dies gilt auch im Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung der beruflichen Entwicklung dient. Die Befreiung vom Besuch der Schule ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann wiederholt ausgesprochen werden. Entfällt die Voraussetzung der Befreiung, besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die verbleibende Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. Auf Antrag entscheidet das staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt. Das staatliche Schulamt kann im Einzelfall anordnen, dass das Schulverhältnis abweichend von § 62 Nummer 6 fortbesteht.

(5) Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungshaft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten. Der Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen Menschen und die Belange des Vollzugs. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des Unterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    Umfang und Inhalt,
  2. 2.
    die möglichen Abschlüsse und
  3. 3.
    mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.

(6) Das staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes Brandenburg die Schulpflicht erfüllt haben, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.