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§ 36 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Datenverarbeitung → Unterabschnitt 1 – Datenerhebung

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgPolG – Polizeiliche Ausschreibung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn

  1. 1.

    die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) begehen wird, oder

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) begehen wird,

und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(1a) Sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 statt Straftaten von erheblicher Bedeutung besonders schwere Straftaten (§ 10 Abs. 3 Satz 2) zu befürchten, ist eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässig.

(2) Im Falle eines Antreffens der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs können die nachstehenden Informationen verdeckt erhoben und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:

  1. 1.

    das Antreffen,

  2. 2.

    Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung,

  3. 3.

    Reiseweg und Reiseziel,

  4. 4.

    Begleitpersonen oder Insassen,

  5. 5.

    benutztes Fahrzeug,

  6. 6.

    mitgeführte Sachen,

  7. 7.

    Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.

(3) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist von der ausschreibenden Polizeibehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(4) Der Betroffene ist nach Beendigung der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung durch die Polizei über die Ausschreibung und die Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt.