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§ 36 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Ausbildungsstätten

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgKHEG – Rechtsaufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen

(1) Die Schulen für Gesundheitsberufe unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der ausbildungsrechtlichen Vorschriften. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen, das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Schulen für Gesundheitsberufe und die Aufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe zu regeln sowie die für die staatliche Anerkennung zuständige Behörde zu bestimmen.

(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Übergangsfrist festzulegen, in der die vor Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2 staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsberufe die personellen, baulichen, sachlichen und fachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt haben müssen.