Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Fischereiverwaltung

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgFischG – Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben der obersten Fischereibehörde dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.

(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass einzelne Aufgaben der unteren Fischereibehörde auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende Aufgaben dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde zuständig.