§ 36 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 5 – Durchführung der Abwehrmaßnahmen → Kapitel 2 – Krisenmanagement
§ 36 BHKG – Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
(1) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt koordiniert und trifft alle im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden und zur Gefahrenabwehr erforderlichen administrativ-organisatorischen Maßnahmen. Er stellt insbesondere ein geordnetes Melde- und Berichtswesen sicher.
(2) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt kann allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen.
(3) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.