§ 36 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung
§ 36 BBG – Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.