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§ 36 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 36 ArchG – Einleitung des Verfahrens  (1)

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, so erforscht der Vorstand der Architektenkammer den Sachverhalt. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Art und Höhe der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Der Vorstand der Architektenkammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er bei dem Berufsgericht einen Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens stellt. In dem Antrag ist der Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist von dem Präsidenten der Architektenkammer oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.

(3) Mitglieder der Architektenkammer und die in § 32 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften können bei dem Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu reinigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)