§ 36 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → 5. – Schiedsverfahren
§ 36 ArbnErfG – Kosten des Schiedsverfahrens
Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.