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§ 36 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt XI – Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen → 1. – Zulassungsausschuss für Ärzte

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 Ärzte-ZV

(1) 1Der Zulassungsausschuss beschließt in Sitzungen. 2Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen; unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 können sie mittels Videotechnik durchgeführt werden. 3Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) 1In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden. (1)2Soll die Wahrnehmung des Mitberatungsrechts im Rahmen einer Sitzung mittels Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind sie in der Ladung oder im Fall einer späteren Entscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich über den Ablauf und die technischen Voraussetzungen zu informieren.

Absatz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisheriger Wortlaut des § 36 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

Absätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine Sitzung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen gewichtigen Gründen auch ohne die persönliche Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels Videotechnik durchgeführt werden. 2Hierüber entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Dabei entscheidet er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll

  1. 1.

    als kombinierte Präsenz- und Videositzung, an der sowohl Personen im Sitzungszimmer als auch mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen, oder

  2. 2.

    als Videokonferenz, an der nur mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen.

4Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen werden. 5Der Zulassungsausschuss kann die Entscheidung ohne Präsenzsitzung in einer Videooder Telefonkonferenz treffen. 6Die Gründe nach Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden sind schriftlich zu dokumentieren und der Niederschrift nach § 42 beizufügen. 7Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfechtbar. 8Wird eine Sitzung mittels Videotechnik durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sitzungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteiligten aufhalten, zu übertragen. 9Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 10Eine Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig.

(4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so können diese ihr Mitberatungsrecht wahrnehmen, indem sie mittels Videotechnik an der Sitzung teilnehmen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 12 Nummer 4a Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) sollen in § 36 Absatz 2 Satz 2 nach den Wörtern "Patientenvertreterinnen und -vertreter" die Wörter "und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 36 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt.