Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 364a AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 364a AO – Erörterung des Sach- und Rechtsstands (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 364a - Erörterung des Sach- und Rechtsstands

(1) 1Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. 2Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. 3Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

(2) 1Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. 2Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

(3) 1Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.