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§ 35a KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 35a KrO – Abberufung durch den Kreistag

(1) Wer durch Wahl des Kreistags berufen wird, kann durch Beschluss des Kreistags abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten.

(2) Der Beschluss, mit dem

  1. 1.

    die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertretenden aus dem Vorsitz oder

  2. 2.

    die Landrätin oder der Landrat aus ihrem oder seinem Amt

abberufen werden soll, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

(3) Über den Antrag, die Landrätin oder den Landrat aus ihrem oder seinem Amt abzuberufen, ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.

(4) Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder aus seinem Amt aus. Die Landrätin oder der Landrat tritt an dem Tag, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, in den einstweiligen Ruhestand.