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§ 35a KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Gemeindewahlen → Zweiter Abschnitt – Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 35a KomWG – Inhalt der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften

(1) In den Ortschaften wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit

  1. 1.

    bis zu 500 Einwohnern von 10,

  2. 2.

    bis zu 2 000 Einwohnern von 20 und

  3. 3.

    mehr als 2 000 Einwohnern von 30

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu deren allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten. § 6b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften.