§ 35 ZPO, Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 30.09.2010, Xa ARZ 191/10 - Entsprechende Anwendung der Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand einer Widerklage auf Drittwiderklagen gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten…
- BGH, 25.11.2010, VII ZB 120/09 - Zuständigkeit deutscher Vollstreckungsgerichte für die Vollstreckung in Zollforderungen und Steuerforderungen der Republik Argentinien
- BGH, 15.12.2009, XI ZR 110/09 - Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei Abweisung der Klage zur Hauptsache - Unabhängigkeit der Abweisung der Klage zur Hauptsache von…
- BGH, 30.09.2010, Xa ARZ 129/10 - Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung bei dem Gericht der Klage - Zulässigkeit einer gegen einen bisher…
- BGH, 30.09.2010, Xa ARZ 208/10 - Entsprechende Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes gem. § 33 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten…
- § 64b FGG
