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§ 35 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 35 VerschG – Kostenfestsetzung

(1) Die Kosten, über die nach § 34 entschieden ist, werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz festgesetzt.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt es, dass er glaubhaft gemacht wird.

(3) 1Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht erster Instanz. 2Die Erinnerung ist binnen einer mit der Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen einzulegen. 3Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

*)

§ 35 Abs. 3: FGG 315-1

Zu § 35: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).