§ 35 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
§ 35 UntAG – Anwendung der Geschäftsordnung
Im Übrigen gelten für das Verfahren bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, das Untersuchungsverfahren und den Bericht an das Abgeordnetenhaus die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.