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§ 35 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 UntAG – Anwendung der Geschäftsordnung

Im Übrigen gelten für das Verfahren bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, das Untersuchungsverfahren und den Bericht an das Abgeordnetenhaus die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.