Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal
§ 35 UG – Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1)
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fakultätsrats auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 41 Abs. 5, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin/Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Universität regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.
(2) § 32 Abs. 5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
(3) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Amtsbezeichnung "Juniorprofessorin"/"Juniorprofessor" wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.