§ 35 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
§ 35 UAusschG – Ergänzende Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft sowie sinngemäß die Vorschriften über den Strafprozess.