Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung von Gewässern
§ 35 ThürWG – Fristen (1)
(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG, ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers nach § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch für Gewässer in Schutzgebieten nach Anlage 4, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
(3) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen zweimal um jeweils sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).