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§ 35 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Planungen, Planfeststellungen und Enteignung

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürStrG – Planungen

(1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.

(2) Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- oder Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde das Einvernehmen mit der oberen Straßenbaubehörde unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.

(3) Bei der Planung von öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand der Planungen auf der Grundlage des Thüringer UVP-Gesetzes (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen.