§ 35 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 ThürRettG – Aufsicht
(1) Die staatliche Aufsicht über die Landkreise, kreisfreien Städte und Rettungsdienstzweckverbände richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hinsichtlich der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung nach § 7 Abs. 1 führt das für Rettungswesen zuständige Ministerium. Es kann die Rechtsaufsicht durch Rechtsverordnung dem Landesverwaltungsamt übertragen.
(3) Die Aufsicht über die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 beliehenen Durchführenden führen die Aufgabenträger nach § 5.