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§ 35 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 35 ThürMeldeG – Ordnungswidrigkeiten bei Melderegisterauskünften (1)

(1) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. 1.
    unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 32 Abs. 2 oder 3 zu erwirken, oder
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 4 Satz 1 oder § 33 Daten für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder entgegen § 32 Abs. 4 Satz 2 Bedingungen und Auflagen nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).