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§ 35 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Zweiter Unterabschnitt – Beförderungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürLaufbG – Beförderung, Beförderungsverbote, Ausnahmen

(1) Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird. Die Verleihung eines Amtes mit Amtszulage nach § 40 Abs. 2 ThürBesG ist auch eine Beförderung im Sinne des Satzes 1. Einer Beförderung steht es gleich, wenn Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert. Werden Beamte in einem höheren Amt als dem Eingangsamt eingestellt, gilt dies zugleich als Beförderung.

(2) Beamte können befördert werden, wenn

  1. 1.

    sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden sind,

  2. 2.

    im Fall der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens die Eignung durch eine Erprobungszeit nach § 36 nachgewiesen wurde und

  3. 3.

    kein Beförderungsverbot vorliegt.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder

  3. 3.

    vor Ablauf einer Dienstzeit von zwei Jahren nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen werden brauchte.

Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein höheres Amt darf Beamten in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 und Absatz 4 zulassen.