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§ 35 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 ThürKWO – Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlhandlung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 2 ThürKWG beendet ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Nach Bekanntgabe des Endes der Wahlhandlung dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vor Bekanntgabe des Endes der Wahlhandlung erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Wählern, die nach Bekanntgabe des Endes der Wahlhandlung erscheinen, ist der Zutritt zum Wahlraum zum Zweck der Stimmabgabe zu sperren; § 32 Abs. 1 ist zu beachten. Nachdem die vor Bekanntgabe des Endes der Wahlhandlung erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.