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§ 35 SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Ausgleichsfonds → 1. Unterabschnitt – Gestaltung des Ausgleichsfonds

Titel: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbAV
Gliederungs-Nr.: 871-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 SchwbAV – Rechtsform

1Der Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Ausgleichsfonds) ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. 2Er ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 3Für Verbindlichkeiten, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Verwalter des Ausgleichsfonds eingeht, haftet nur der Ausgleichsfonds; der Ausgleichsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.), V vom 24. 6. 2003 (BGBl I S. 1000) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).