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§ 35 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt IV – Sekundarstufe II

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SchulG – Oberstufengrenzen

(1) Berufliche Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen sollen zu Oberstufenzentren unter einer gemeinsamen Schulleitung organisatorisch zusammengefasst werden. Die einzelnen Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert. Sie können in Absprache mit den Partnern in der dualen Ausbildung berufliche Fort- und Weiterbildungslehrgänge anbieten und sollen sich zu Kompetenzzentren entwickeln; § 34 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Lehrgang nach § 29 Abs. 3 oder 4 besuchen wollen, werden, wenn sie keine Entscheidung für eine berufliche Fachrichtung getroffen haben, von der Schulaufsichtsbehörde einem Oberstufenzentrum nach Maßgabe der verfügbaren Plätze zugewiesen.

(3) Die Oberstufenzentren kooperieren mit Integrierten Sekundarschulen, um den Schülerinnen und Schülern das Weiterlernen in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen zu ermöglichen. Hierüber sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.