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§ 35 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

4. Teil – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsSchulG – Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche Prüfungsaufgaben

(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind die ländergemeinsamen Bildungsstandards, Lehrpläne und Stundentafeln. Sie werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die Schule kann auf der Basis der im Schulprogramm festgelegten pädagogischen und didaktischen Grundsätze eigenverantwortlich die Erfüllung der Lehrpläne gestalten; hierbei müssen innerhalb des Schuljahres die Zeitanteile jeden Faches gemäß Stundentafel gewahrt bleiben.

(2) Die ländergemeinsamen Bildungsstandards bestimmen, über welches verbindliche Wissen und welche Kompetenzen Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügen müssen.

(3) Zur Sicherung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Abschlüsse sollen die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen

  1. 1.

    der allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Grundschule,

  2. 2.

    der Fachoberschule,

  3. 3.

    des Beruflichen Gymnasiums und

  4. 4.

    der Schulen des zweiten Bildungsweges

landeseinheitlich erstellt werden. Für andere Schularten können die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen landeseinheitlich erstellt werden.