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§ 35 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Siebter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 7 (Prüfung eines Antrags auf Verfassungsänderung)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsVerfGHG – Verfahren, Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtag und der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, ob der Antrag auf Verfassungsänderung zulässig ist. Gelangt er zur Unzulässigkeit des Änderungsantrags, so spricht der Verfassungsgerichtshof auch aus, welche Bestimmung der Verfassung des Freistaates Sachsen hierfür maßgeblich ist.