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§ 35 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Siebenter Abschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 SächsLVO – Allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Beamten des mittleren Justizvollzugsdienstes, die

  1. 1.

    nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Justizvollzugsdienst geeignet erscheinen,

  2. 2.

    sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befinden,

  3. 3.

    eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren im mittleren Justizvollzugsdienst zurückgelegt haben,

  4. 4.

    seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben des gehobenen Justizvollzugsdienstes wahrgenommen und sich dabei bewährt haben,

  5. 5.

    das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und

  6. 6.

    erfolgreich an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte des Justizvollzugsdienstes teilgenommen haben, dessen Inhalt das Staatsministerium der Justiz festlegt,

kann nach erfolgreicher Einführung ein Amt der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes verliehen werden. Die Befähigung gilt für die nach den Absätzen 3 und 5 Satz 2 festgelegten Verwendung.

(2) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis die Verwendung des Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes rechtfertigt.

(3) Die Verwendung in der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund bisheriger, fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sein. Das Staatsministerium der Justiz legt die für den Aufstieg geeigneten Verwendungen fest.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes eingeführt. Maßgeblich sind die Anforderungen der künftigen Verwendung. Die Einführungszeit dauert sechs Monate. Während der Einführung sollen die Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(5) Das Staatsministerium der Justiz stellt fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnenden Verwendung der Laufbahn zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Einführung in die frühere Beschäftigung zurück.