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§ 35 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Aufwandsersatz und sonstige Abgaben

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsKAG – Tourismusabgabe

(1) Gemeinden können zur Deckung der Kosten, die ihnen aus der Erfüllung der in § 34 Absatz 1 genannten Aufgaben und für die Tourismuswerbung entstehen, von selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, eine Tourismusabgabe erheben. Für nicht am Ort ansässige Personen oder Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist. Die Erträge aus der Tourismusabgabe sind für die in Satz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden.

(2) Die Tourismusabgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Abgabepflichtigen aus dem Tourismus erwachsen. Das Nähere ist durch Satzung (§ 2) zu bestimmen. Durch Satzung können auch, insbesondere aus tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände bestimmt werden.