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§ 35 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 9 – Ermächtigungen, Entschädigung

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsJagdG – Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz des Wildes und seiner Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens, auch abweichend vom Bundesrecht, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
  2. 2.

    die Jagd- und Schonzeiten für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, ausgenommen Tierarten, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a und b BNatSchG naturschutzrechtlich streng geschützte Art sind; dabei kann vom Bundesrecht abgewichen und nach Jagdarten unterschieden werden,

  3. 3.

    die Prüfung zur Erteilung eines Jagdscheins für Jäger und Falkner; dabei kann die Zulassung zur Jäger- und Falknerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig gemacht werden,

  4. 4.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Vereinigungen der Jäger nach § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes; ihnen können weitere nicht hoheitliche Aufgaben übertragen werden,

  5. 5.

    das Wildmonitoring, die fallweise Bestimmung der dem Wildmonitoring unterliegenden Wildarten durch die obere Jagdbehörde sowie Form, Inhalt, Adressaten und Zeitpunkt der Meldungen,

  6. 6.

    die Mindestanforderungen an eine Jagdgenossenschaftssatzung,

  7. 7.

    die von einer Hegegemeinschaft vorzulegenden Nachweise, deren Aufgaben sowie die Beteiligung der Grundeigentümer und der Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,

  8. 8.

    die Höhe der Jagdabgabe,

  9. 9.

    die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2; dabei kann die Zulassung für bestimmte Gebiete ausgeschlossen, die Bauart und die Kennzeichnung der Totschlagfallen sowie notwendige Sicherheitsmaßnahmen bei ihrer Verwendung vorgeschrieben werden,

  10. 10.

    das Nähere zur Abschussplanung sowie zur Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne und die Überwachung ihrer Durchführung; die Abschussplanung über einen Online-Zugang beim Freistaat Sachsen kann zugelassen oder für bestimmte oder alle der Abschussplanung unterliegenden Wildarten vorgeschrieben werden,

  11. 11.

    die Anrechnung von erlegtem oder sonst verendetem Wild auf den Abschussplan und das Führen einer Streckenliste für erlegtes oder verendet aufgefundenes Wild; die Abschussmeldung und das Führen einer Streckenliste über einen Online-Zugang beim Freistaat Sachsen kann zugelassen und für bestimmte oder alle Wildarten vorgeschrieben werden,

  12. 12.

    die periodische Festsetzung der Zulässigkeit der Bejagung von Wildarten und die periodische Festsetzung der landesweit höchstens zulässigen Abschusszahlen sowie deren Bekanntgabe bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen; dabei können insbesondere die Zuständigkeiten der Jagdbehörden, die räumliche und zeitliche Begrenzung der Bejagung, das Abschussmeldeverfahren, der Zeitpunkt der Beendigung der Bejagung im Verlauf eines Jagdjahres in Abhängigkeit von der Entwicklung der Abschusszahlen und der Bestandesentwicklung sowie deren Bekanntgabe und das Nähere hinsichtlich der Überwachung zur Einhaltung der zulässigen Abschussobergrenzen geregelt werden,

  13. 13.

    die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden; dabei können Prüfungen vorgeschrieben sowie die Prüfungsinhalte und das Prüfungsverfahren, einschließlich einer Beteiligung der Jagdbehörde, geregelt oder Prüfungsordnungen privater Ausbilder unter den Vorbehalt einer staatlichen Anerkennung gestellt sowie in anderen Ländern erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt werden; mit der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger betraut werden,

  14. 14.

    die Anforderungen zur Einstufung von Personen als Berufsjäger und forstlich Ausgebildete im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes,

  15. 15.

    das Anlocken von Wild zur Bejagung; dabei können insbesondere die zulässigen Kirrmittel, die Höchstmengen sowie die Art und Weise der Darbietung der Kirrmittel geregelt werden,

  16. 16.

    die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition; die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition kann insbesondere vollständig oder örtlich verboten oder auf bestimmte Wildarten beschränkt werden,

  17. 17.

    Gebiete für die Hege und Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild (Schalenwildgebiete); die Bejagung dieser Wildarten außerhalb der Schalenwildgebiete kann ganz oder auf bestimmte Wildarten, Geschlechter oder Altersklassen beschränkt ohne Abschussplan zugelassen werden,

  18. 18.

    Maßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest, wenn diese Tierseuche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einem an den Freistaat Sachsen angrenzenden Staat ausgebrochen ist; in diesem Fall können bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit die Fangjagd abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen und die Genehmigungsvoraussetzungen für die Fangjagd, die Zuständigkeiten der Jagdbehörden für die Erteilung der Genehmigung sowie eine Duldungspflicht für das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden bei Gesellschaftsjagden geregelt und die Verwendungs- und Nutzungsverbote des § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes eingeschränkt werden, soweit die aufgeführten elektrischen und optischen Geräte der Nachtjagd dienen.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 16 bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.