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§ 35 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 2 – Lehre

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsHSFG – Prüfungen

(1) Studiengänge werden durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt. Die Prüfungsordnungen der Hochschule können Hochschulprüfungen auch in digitaler Form vorsehen. Die Hochschulprüfung in digitaler Form kann auch an einem Ort außerhalb der Hochschule abgelegt werden.

(2) Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnittes oder des Studienganges erreicht hat. Sie können in Abschnitte geteilt werden.

(3) In nicht modularisierten Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern findet eine Zwischenprüfung statt, soweit in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nichts anderes bestimmt ist. Diese ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen. Wer sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen. Die Zwischenprüfung kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

(4) Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen können Hochschulabschlussprüfungen in nicht modularisierten Studiengängen vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Prüfungsfristen abgelegt werden. Dies gilt auch für andere Hochschulprüfungen, sofern die Prüfungsordnung dies vorsieht. In beiden Fällen gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht durchgeführt (Freiversuch). Die Prüfungsordnung regelt, in welchem Umfang bestandene Prüfungsteile in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden können. Auf Antrag des Kandidaten können im Freiversuch bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note.

(6) Zu Prüfern in Hochschulprüfungen sollen nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist. Prüfer müssen mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(7) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von 2 Prüfern bewertet. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

(8) Die Hochschule stellt Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, auf Antrag ein Zeugnis über die erbrachten Studienleistungen aus.

(9) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. An Kunsthochschulen werden abweichend von Satz 1 Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen. Über die Anrechnung und die Feststellung der Gleichwertigkeit entscheidet die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).