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§ 35 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsArchG – Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner ohne Listeneintrag

(1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausüben und nur vorübergehend eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem sie oder er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtige Architektin, auswärtiger Architekt, auswärtige Innenarchitektin, auswärtiger Innenarchitekt, auswärtige Landschaftsarchitektin, auswärtiger Landschaftsarchitekt, auswärtige Stadtplanerin oder auswärtiger Stadtplaner), ist dazu berechtigt, wenn sie oder er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist.

(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist. Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin ihren oder der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4 vor, kann die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbracht werden. Den in § 1 Absatz 2 genannten Zusatz dürfen die in § 33a Absatz 2 und 3 genannten Dienstleisterinnen und Dienstleister führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

(4) Eine Architektin, ein Architekt, eine Innenarchitektin, ein Innenarchitekt, eine Landschaftsarchitektin, ein Landschaftsarchitekt, eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Anforderungen festgestellt worden ist. § 33a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.