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§ 35 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landesbank Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SSpG – Organe

(1) Organe der Bank sind die Hauptversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Anteilseigner. Die Zahl der einem Anteilseigner in der Hauptversammlung zustehenden Stimmen hat dem jeweiligen Anteil am Stammkapital zu entsprechen. Die Vertreter des Saarlandes werden von der Landesregierung ernannt.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören zwölf Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl überschritten werden. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(4) Die Hauptversammlung wählt zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Ein Drittel besteht aus Beschäftigten der Bank, die in geheimer und unmittelbarer Wa hl durch die Beschäftigten der Bank gewählt werden. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für die Wa hl der Vertreter der Beschäftigten sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern werden durch die nach § 10 Abs. 2 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt.

(5) Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung. Im Übrigen werden Aufgaben und Befugnisse der Organe durch die Satzung geregelt.

(6) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes.